Leser in diesem Thema:
1 Anonyme(r)
Nach unten Vorheriges Thema Nächstes Thema
Bitte erst registrieren. Danach ist es möglich Beiträge zu schreiben.
Anhänger hinter Gespann E12? |
||
---|---|---|
Schaut nur mal vorbei
Registriert seit:
17.01.2021 Gruppe:
Registrierte User Beiträge:
1
|
Moin.
Ganz blöde Frage: Ich habe einen Holder E12, dazu einen Triebachsanhänger der hinten wie so viele Geräte in der Land und Forstwirtschaft eine Rangierkupplung hat. Wie sieht denn die Rechtslage aus wenn ich mit dem E12 als LoF vom Holzplatz mit dem 2,8 to Anhänger in der Kupplung nach Hause fahre? Der Anhänger (2-Achsiger Blumhard) hat das folgekennzeichen meines Dieselrosses, welches mit grünem Kennzeichen Unterwegs ist. Natürlich Holz aus eigenem Wald für den eigenen Hof.
Geschrieben am: 17.01.2021
|
|
Übertragung |
Re: Anhänger hinter Gespann E12? |
||
---|---|---|
Webmaster
Registriert seit:
29.03.2007 Aus: Neckarhausen
Gruppe:
Webmaster Registrierte User Beiträge:
2467
|
Vorweg: Ich kann hier keine rechtliche Beratung geben.
Mein Bauch rät da aber dringend ab. Den E12 + Triebachsanhänger und Folgeanhänger ist selbst ohne Ladung spannend, wenn es um den Bremsweg geht. Bergab mit Ladung und ggf. Feuchtigkeit auf der Straße hätte ich da die blanke Angst. Vielleicht habe ich auch heute schon zu viele Bilder von umgefallenen Schleppern und Unfällen gesehen.
Geschrieben am: 18.01.2021
|
|
Übertragung |
Re: Anhänger hinter Gespann E12? |
||
---|---|---|
Schaut nur mal vorbei
Registriert seit:
04.09.2019 Aus: 22929 Schönberg
Gruppe:
Registrierte User Beiträge:
9
|
Wir hatten das Thema mit der Rennleitung, dem Hauptzollamt und dem TÜV.
Mein E12 hat eine allgemeine Betriebserlaubnis, zulassungsfrei als selbstfahrende Arbeitsmaschine von 1959. Das ist soweit,so gut,jedoch zählt das eben bereits nur für den Einachser selbst, entweder mit fest angebautem Pflug oder Mähwerk dran. Der Holder ganz allein selbst ist handgeführt, würde jedoch ohne Sulky oder Arbeitsgerät einfach umkippen, sprich gar nicht zu fahren sein. In Verbindung mit einem Anhänger oder Triebachsanhänger ist es nach neuer STVZO-Auslegung eben kein selbstfahrendes Arbeitsgerät mehr, somit zulassungspflichtig, da der Anhänger eine definierte Nutzlast hat und separat betrachtet wird. Ergo müsste rein rechtlich heute beides einzeln zugelassen und auch versteuert werden. Der E12 läuft zudem 14 km/h und neue 6 km/h-Abnahmen gibt es ebenfalls ausserhalb der Besitzstandsregelung nicht mehr. Im genannten Fall, hinter dem E12-Anhänger an der Rangierkupplung einen 2,8 t Anhänger zu betreiben, egal ob LOF oder nicht, wäre somit auch nur dann zulässig, wenn der E12 als Zugmaschine zugelassen und die AHK des Triebachsanhängers hierfür zulässig ist, was ich jedoch schon bezweifeln würde, ganz abgesehen davon, dass das allein von den Gewichten her nicht passen würde. Sogar bei einer Zulassung des E12 bräuchte der Triebachsanhänger eine eigene Zulassung. LOF gilt zudem nur dann, wenn es tatsächlich einen LOF-Betrieb gibt, inkl. Betriebsnummer, BG-Pflicht, Versteuerung von Einkünften aus LOF vorliegen, unabhängig davon, ob ggf. aus alten Zeiten noch ein grünes Kennzeichen am Dieselroß hängt oder nicht. Auch wenn der eigentliche LOF-Fahrtzweck erfüllt ist rechtlich, zählen rein private Holztransporte eben zu privatem Hobby und nicht LOF, auch wenn privat Pferde gehalten und dafür heu gemacht wird z.B., somit alles schwarz zulassungspflichtig und auch kein grünes Folgekennzeichen am Anhänger. Wobei das hier ja aus der Fragestellung nicht klar hervorgeht, um was für eine Betriebsform es sich hier ggf. handelt oder nicht, daher nur beispielhaft angeführt. Diese Themen werden allerorts kontrovers rauf u. runter diskutiert täglich, teils eben auch mit gefährlichem Halbwissen, letztendlich ist der Fahrzeugführer selbst dafür verantwortlich. Und wie schon immer so schön zu lesen ist, wo kein Kläger, da kein Angeklagter, aber spätestens bei einem Unfall kann´s halt dann auch mal schnell teuer werden.
Geschrieben am: 19.01.2021
|
|
_________________
Liebe Grüße Manni (Holder E12, Bj. 1959) |
||
Übertragung |
Re: Anhänger hinter Gespann E12? |
||
---|---|---|
Nicht zu schüchtern zum Reden
Registriert seit:
06.01.2021 Aus: Bayrisch-Schwaben
Gruppe:
Registrierte User Beiträge:
11
|
Hallo Manni,
sorry wenn ich hier reinplatze, aber ich glaube ich muss dich da ein bisschen versuchen zu berichtigen. Dein E12 ist eine selbstfahrende Arbeitsmaschine. dem kann ich nicht negatives abgewinnen. Hat einen eigenen Motor ect. Der Triebwagen ist doch auch ein Anbaugerät für den E12? Er ist jetzt nicht universell Einsetzbar an anderen Maschinen. Sondern für die Serie der E12 (einfachehtishalber) sowie der Pflug oder Mulcher ect. Viel kritischer, aber vielleicht aus Unwissenheit, seh ich das Zugmaul das nicht zu Triebwagen gehört. Das ist dann eien "Nicht bestimmungsgemäße Verwendung". Weder Geprüft oder sonstwas. Ein Stapler hat auch eine Rangierkupplung, kann da aber auch nicht auf der Straße damit einen Dreiachser von A nach B zerren. "Rangieren" bedeutet. Auf Privaten Grund/nicht öffentlichen Bereich, seine Geräte "umzuparken". Meine Meinung.
Geschrieben am: 19.01.2021
|
|
Übertragung |
Re: Anhänger hinter Gespann E12? |
||
---|---|---|
Ist fast schon zuhause hier
Registriert seit:
24.07.2011 Aus: Fränkische Rhoen
Gruppe:
Registrierte User Beiträge:
229
|
Hallo zusammen.
Das ist eine Diskussion, die bereits in vielen Foren geführt wurde. Die Einachser sind KEINE selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Es handelt sich um an Holmen geführte Arbeitsgeräte, die eventuell als "Gespann" zugelassen werden kann. @Chegewara0815 Welchen Triebachsanhänger hast DU? Eigenbau, Kessler, Völker angepasst an den Holder? Welches Kupplungstück? Gruesse Ralf
Geschrieben am: 21.01.2021
|
|
Übertragung |
Re: Anhänger hinter Gespann E12? |
||
---|---|---|
Ist fast schon zuhause hier
Registriert seit:
24.02.2013 Gruppe:
Registrierte User Beiträge:
905
|
Geschrieben am: 21.01.2021
|
|
Übertragung |
Erlaubt, Themen anzuschauen.
Nicht erlaubt, ein neues Thema zu erstellen.
Nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Nicht erlaubt, Beiträge zu editieren.
Nicht erlaubt, Beiträge zu löschen.
Nicht erlaubt, Umfragen zu erstellen.
Nicht erlaubt, in Umfragen abzustimmen.
Nicht erlaubt, Dateien hoch zu laden.
Nicht erlaubt, Beiträge ohne Prüfung zu schreiben.